Das Verbot der Embryonenspende in der Schweiz

Eine rechtliche Analyse des Verbots der Spende überzähliger Embryonen zu Fortpflanzungszwecken

Die Schweiz erlaubt es unfruchtbaren Paaren, bei einer In-vitro-Fertilisation bis zu zwölf Embryonen pro Behandlungszyklus entwickeln zu lassen. Diejenigen Embryonen, die für eine Schwangerschaft geeignet sind, jedoch nicht sofort in den Uterus transferiert werden, können für spätere Versuche kryokonserviert werden. Spätere Versuche erfolgen, wenn die vorangehenden Embryotransfers nicht in einem geborenen Kind resultieren oder sich das Paar später weitere Kinder wünscht. Hat das Paar seine Fruchtbarkeitsbehandlung abgeschlossen oder abgebrochen, können noch kryokonservierte Embryonen vorhanden sein (so genannte „überzählige Embryonen“). Diese überzähligen Embryonen dürfen in der Schweiz nach Wunsch der genetischen Eltern entweder unmittelbar vernichtet oder der Stammzellenforschung zur Verfügung gestellt werden.
 
Medizinisch möglich wäre auch die Spende der überzähligen Embryonen an unfruchtbare Paare, um diesen ein eigenes Kind zu ermöglichen und dem Embryo eine Möglichkeit auf Leben zu bieten. Diese so genannte Embryonenspende ist in der Schweiz verboten. In diesem von Prof. Dr. Bijan Fateh-Moghadam betreuten Dissertationsprojekt beleuchtete Valentina Christen-Zihlmann MLaw, wieso die Embryonenspende in der Schweiz verboten ist und ob sich das Verbot mit den vom Gesetzgeber vorgebrachten Argumenten rechtfertigen lässt.