Titelblatt

Die Nuklearaufsicht gehört zur Sicherheitsaufsicht. Das für sie prägende Kernenergierecht ist charakterisiert von der Finalität des Schutzes höchster Rechtsgüter, technischer Eigengesetzlichkeit und Dynamik sowie der Berücksichtigung internationaler Standards. Das kernenergierechtliche Trennungsgebot verlangt eine wirksame Unabhängigkeit der Nuklearaufsicht. Neben einer formalen Auslagerung aus der Ministerialverwaltung werden damit weitere Gewährleistungen verlangt. Die Nuklearaufsicht soll ihre Aufgaben gestützt auf technische und wissenschaftliche Erkenntnisse erfüllen – frei von politischer Beeinflussung. Jede Annäherung der Nuklearaufsicht an die Ministerialbehörden ist kritisch auf die Verträglichkeit mit dem Trennungsgebot zu prüfen. Was aus allgemeiner Corporate-Governance-Sicht geboten sein kann, kann im Lichte des Trennungsgebots verpönt sein. Der Grad an Unabhängigkeit der Nuklearaufsicht sowohl von den Beaufsichtigten als auch von anderen staatlichen Stellen muss hoch sein.

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Die Querschnittsmaterie Technikrecht etabliert sich immer stärker als eigenständige Disziplin. Der Beitrag setzt sich mit öffentlich- und privatrechtlichen Elementen
staatlicher Technikregulierung auseinander. Der rechtliche Rahmen dient der Ermöglichung und Verbreitung von Technik als Motor des Fortschritts, setzt basierend auf Grundsatz- oder Wertentscheidungen aber auch Leitplanken. Forschungsfreiheit und Innovationsförderung bilden zentrale Schnittstellen zwischen Recht und Technik. Das Recht kann und soll der Eigengesetzlichkeit und Dynamik von Technik Rechnung tragen. Eine allgemeine Schranke bildet die Pflicht zur Gefahrenabwehr.