Bedeutung einer CO2-Infrastruktur - Zum Stand der Diskussion in der Schweiz
AQUA UND GAS 11/2024Die Schweiz hat sich verpflichtet, ihren klimatischen Fussabdruck nachhaltig zu reduzieren. Ziel ist es, bis ins Jahr 2050 netto keine Treibhausgase mehr an die Atmosphäre abzugeben. Aber nicht alle Treibhausgasemissionen lassen sich leicht vermeiden – insbesondere nicht jene aus der Landwirtschaft, der Abfallverwertung oder der Zementherstellung. Um das Ziel zu erreichen, sind die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 sowie der Einsatz von Negativemissionstechnologien unverzichtbar. Für die Realisierung einer CO2-Infrastruktur zum Abtransport des abgeschiedenen CO2 müssen die technischen, rechtlichen, verfahrensmässigen sowie ökonomischen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Zudem ist die öffentliche Akzeptanz zu berücksichtigen, auch darf die Bedeutung einer Reduktion der Treibhausgase, insbesondere im Wärme- und Verkehrssektor, nicht relativiert werden, da CCS und NET sehr hohe Kosten aufweisen.
Lokale Energiegemeinschaften: Bremst der Bundesrat Innovation?
JUSLETTER 13. MAI 2024Die Dezentralisierung der Stromversorgung ist Teil der Energiestrategie 2050. In Energiegemeinschaften sollenerneuerbare Energien vermehrt lokal produziert und verbraucht werden. Bereits heute gibt es den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch. Bei einer Annahme des «Mantelerlasses» würde künftig auch die Bildung Lokaler Elektrizitätsgemeinschaften ermöglicht. Die für diese Innovation auf Gesetzesebene eröffneten weiten Spielräume werden gemäss den Entwürfen zu den Ausführungsverordnungen nicht ausgeschöpft. Der Beitrag im Jusletter vom 13. Mai 2024 würdigt diesen Umstand kritisch.
Strategische Verantwortung oder verantwortungsvolle Strategie? Über Zuständigkeiten von Bund und Kantonen in der Stromversorgung
SJZ 22/2023Das Stromversorgungsrecht ist ein mehrschichtiges, amorphes Sachgebiet. Je nach Betrachtungswinkel ändern sich seine Facetten kaleidoskopisch. Eine umfassende strategische Regulierung ist verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Dem Bund fallen spezifische Gesetzgebungsaufträge und eine Auffangverantwortung zu. Der einst grosse Gestaltungsspielraum der Kantone ist heute beschränkt. In ihrer Rolle als Eigner von Energieversorgungsunternehmen waren massgebliche Kantone jüngst überfordert. Es wird postuliert, die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu überdenken.
Kommentar zum Energierecht (Band III, 2020)
WEBLAWKommentar zum Energierecht (Band II, 2016)
WEBLAWKommentierungen zu nachfolgenden Bestimmungen des Schweizer Kernenergiegesetzes
- Art. 12 – 14 KEG (Rahmenbewilligung);
- Art. 15 – 18 KEG (nukleare Baubewilligung);
- Art. 23 – 25 KEG (Betriebswache, Zuverlässigkeitskontrollen, Ausserordentliche Massnahmen);
- Art. 30 – 41 KEG (Radioaktive Abfälle);
- Art. 42 – 48 KEG (Rahmenbewilligungsverfahren);
- Art. 65 – 69 KEG (Änderung, Übertragung, Entzug und Erlöschen von Verfügungen);
- Art. 101 – 107 KEG (Schlussbestimmungen).
Liberalisierung des Strommarkts – Rolle rückwärts?
Mit dem ersten Liberalisierungsschritt von 2009 sind die Rahmenbedingungen für den Schweizer Strommarkt volatil geworden. Zum einen hat erst die Praxis wesentliche rechtliche Eckpunkte geklärt. Zum anderen ist auf die weitere legislatorische Entwicklung nur bedingt Verlass. Rechtsunsicherheit führt in dem von Langfristigkeit geprägten Wirtschaftsbereich zu abnehmender Investitionssicherheit. Erschwerend tritt hinzu, dass sich der rechtliche Rahmen mittlerweile konträr zur ursprünglich intendierten Marktöffnung zu entwickeln scheint.
Stromversorgungssicherheit - Zwischen zukunftsgerichteter Planung und Bewirtschaftung
Der Beitrag beschäftigt sich mit den beiden (verschiedenen) Rechtsgrundlagen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit. In der normalen Lage gelten die Pflichten des StromVG für die Netzbetreiber. Bei Strommangellage greifen hingegen die Massnahmen nach LVG. Derzeit stehen beide Rechtsgrundlagen in Revision: Mit der "Strategie Stromnetze" sollen neue Instrumente in das StromVG aufgenommen werden; mit der Totalrevision des LVG würde neu zwischen Primärenergieträgern und Dienstleistungen unterschieden. Der Beitrag zeigt - auch mit Blick auf frühere präventive Bewirtschaftungserlassen - dass sich Regulierung und Bewirtschaftung einander annähern.
Nuklearaufsicht in der Schweiz: Die Ausgestaltung der Sicherheitsaufsicht über Kernanlagen im Wechselspiel zwischen helvetischem Pragmatismus und internationalen Erfahrungen und Empfehlungen
In der Schweiz wird die Nuklearaufsicht primär vom ENSI als unabhängiger und rechtlich selbstständiger Anstalt wahrgenommen. Wesentliche Zuständigkeiten sind aber bei den Bewilligungsbehörden (Bundesrat und Departement) verblieben. Der Beitrag zeichnet die rechtliche Entwicklung der Nuklearaufsicht in der Schweiz nach. Besondere Bedeutung wird dabei dem Einfluss internationaler Erfahrungen und Empfehlungen beigemessen. Nach «Fukushima» stellt sich die Frage, ob die Schweiz ein Regulator-Modell prüfen sollte.