Künstliche Intelligenz als Erfinder:in?

Bei zahlreichen Patentämtern weltweit werden derzeit Erfindungen zum Patent angemeldet, die von einer Künstlichen Intelligenz (KI) gemacht worden sein sollen. Mit diesen Verfahren konfrontieren die Anmelder das Patentsystem gezielt mit der grundlegenden Frage, wie künftig mit KI-Erfindungen umgegangen werden soll.
Im Rahmen eines Monitorings bieten wir einen fortlaufend aktualisierten Überblick über die verschiedenen Verfahren (Stand: 11. August 2022).
USA
In den USA gab der Patentanmelder Stephen Thaler bei der Patentanmeldung an, dass die von ihm entwickelte KI «DABUS» (Device for Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience) selbst die Neuheit der Erfindung erkannt habe und entsprechend als Erfinder:in einzutragen sei. Diesem Anliegen wurde vom U.S. Patent- und Markenamt (USPTO) mit Verweis auf mehrere Abschnitte des 35. Titels des U.S. Code (Patents) – insbesondere §§ 100 und 115 – sowie auf das Verständnis der «Person» als «menschliches Individuum», nicht entsprochen. [1] Der Begriff des Erfinders oder der Erfinderin, so wie er vom Kongress der Vereinigten Staaten in U.S.C. 35 § 100 (f) als «Individuum […]» definiert worden sei, lasse keinen anderen Schluss zu.
Thaler focht diesen Entscheid an und führte u.a. aus, dass es an Belegen dafür fehle, dass der Kongress KI-generierte Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen wollte. Bundesrichterin Leonie Brinkema vom Eastern District of Virginia entschied am 2. September 2021, dass DABUS auch aus ihrer Perspektive nicht als Erfinder:in in einer Patentanmeldung aufgeführt werden kann und wies die Klage des KI-Forschers gegen das USPTO ab. Ihre Begründung stützt sie wie die Vorinstanz und mit Hinweis auf ältere Entscheide [2] auf die Tatsache, dass die Erfinderin oder der Erfinder als «Individuum» i.S.v. U.S.C. 35 § 100 (f) aufgefasst werden müsse. Entsprechend sei darunter eine «natürliche Person» zu verstehen. Die Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch mache zudem deutlich, dass eine KI nicht als Individuum bezeichnet werden kann. Trotz dieser eindeutigen Auslegung nahm sie Thalers rechtspolitisches Argument auf, wonach eine Zulassung der KI als Erfinder:in Anreize für Innovationen schaffen könne: Richterin Brinkema bezweifelte allerdings, dass der Stand der Technik der KI bereits ausreiche, damit diese selbständig erfinden könne. Für den Fall, dass dies dennoch eintrete, sei ein Eingreifen des US-Kongresses notwendig, um diese grundlegende Frage zu klären. Die Vorgaben des internationalen Rechts wurden nicht thematisiert.
Thaler legte gegen diesen Entscheid Berufung beim U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit ein, welcher am 5. August 2022 seinen Entschluss in der Sache veröffentlichte. [3] Thaler brachte in seiner Berufung vor, der vorangegangene Entscheid stehe «im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut und Zweck des Patentgesetzes», welches Innovation fördern solle und nicht vorschreibe, dass ein Erfinder eine natürliche Person sein müsse. Bezirksrichter Leonard Philip Stark folgte diesen Ausführungen erneut nicht und führte aus, unter dem Begriff des «Individuums» an der entsprechenden Stelle des U.S. Patent Act (35 U.S.C. § 100 (f)) sei eine natürliche Person, zu verstehen. Zwar definiere der U.S. Patent Act den Begriff des Individuums nicht, der Supreme Court fasse dieses aber als natürliche Person auf, es sei denn, der Kongress hätte dem Begriff eine andere Bedeutung geben wollen. [4] Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte. Diese Auffassung stütze sich ferner auf den Sprachgebrauch des Begriffs und die Definition im Oxford English Dictionary. Im Weiteren sei der Patent Act – im Gegensatz zu anderen Erlassen – auch nicht offen für eine extensive, am «Kontext» des Sachverhalts orientierte Auslegung des Erfinderbegriffes. [5] Mit diesen Ausführungen folgte das Gericht den Vorinstanzen. Thaler machte – Bezug nehmend auf 35 U.S.C. § 103 – weiter geltend, die Gewährung des Patents dürfe nicht aufgrund der Art und Weise, wie die Erfindung gemacht worden sei, verweigert werden. Auch dieser Auffassung folgte das Gericht aber nicht, zumal § 103 nicht die (fehlende) Erfindereigenschaft betrifft.Schliesslich blieb auch das Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt, Südafrika habe DABUS als Erfinder anerkannt. Darauf könne nicht eingegangen werden, zumal die südafrikanischen Behörden ja nicht US-amerikanisches Recht angewendet hätten. Im Ergebnis wurde der Entscheid des Bezirksgerichts bestätigt und die Berufung abgewiesen.
[1] In re Application of Application No.: 16/524,350 [2020] USPTO (27. April 2020).
[2] Beech Aircraft Corp. v. EDO Corp. [1993], 990 F.2d 1237, 1248; Univ. of Utah v. Max-Planck-Gesellschaft, 734 F.3d 1315, 1323 (Fed. Cir. 2013).
[3] Thaler v. Vidal, U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit, No. 21-2347.
[4] Mohamad v. Palestinian Auth., 556 U.S. 499, 454 (2012).
[5] Bostock v. Clayton Cnty., 140 S. Ct. 1731, 1749 (2020).
Europäische Union
In den im Vorfeld mehrfach überarbeiteten Patentanmeldungen in der EU gab Thaler genau wie im US-amerikanischen Verfahren an, die Erfindungen seien von der KI gemacht worden. Er argumentierte, dass die Regel 19(1) der Ausführungsordnung des Europäischen Patentübereinkommens (AO EPÜ) zur Einreichung der Erfindernennung nicht vorsehe, dass der Erfinder oder die Erfinderin menschlich sei; sie diene lediglich zur Identifizierung. Zudem seien vielmehr die materiellen Bestimmungen in den Art. 52–57 EPÜ zentral, nicht die Regeln der Ausführungsordnung. Dem widersprach das Europäische Patentamt (EPA) und wies darauf hin, dass im Sinne der Regel 19(1) AO EPÜ und Art. 81 EPÜ die Benennung u.a. den Vor- und Familiennamen sowie die Adresse des Erfinders oder der Erfinderin enthalten müsse. [1] Namen von natürlichen Personen seien nicht mit Bezeichnungen von Dingen gleichzusetzen, zumal der Name eine persönlichkeitsrechtliche Dimension umfasse. Obwohl Regel 19(2) AO EPÜ vorsieht, dass die Richtigkeit der Erfindernennung vom EPA nicht geprüft wird, kam das EPA nicht umhin, die Nennung von DABUS zu beanstanden, zumal dem Erfinder oder der Erfinderin die Eintragung vom EPA mitgeteilt wird, wenn jemand anders die Erfindung anmeldet (Regel 19[3] AO EPÜ). Vor diesem Hintergrund entwickelte sich sodann eine Diskussion über die Frage, wie Thaler denn die Rechte an der Erfindung erworben habe. In einem ersten Antrag hatte Thaler noch angegeben, dass ihm das Recht aufgrund seiner Stellung als Arbeitgeber der KI zustünde. Dies lehnte das Patentamt mit Hinweis auf Art. 81 und 60(1) EPÜ ab, da Maschinen weder angestellt sein, noch Rechte übertragen könnten.
Gegen diese Entscheidung wehrte sich Thaler mit einer Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bat der Präsident des EPA, António Campinos, basierend auf Art. 18 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des EPA, sodann sich zu diesem Verfahren von allgemeinen Interesse äussern zu dürfen. Diesem Anliegen wurde stattgegeben. [2] Campinos betonte einerseits, dass es sich bei der Erfinderin oder dem Erfinder um eine natürliche Person handeln müsse, damit persönlichkeitsrechtliche Aspekte an der Erfindung sowie die ökonomische Bedeutung des Patents gewährleistet und geschützt werden könnten. Andererseits sei es nur so möglich, der Allgemeinheit mitzuteilen, wer der Erfinder oder die Erfinderin ist. Campinos führte weiter aus, KI Systeme blieben weiterhin Werkzeuge der Menschen, obwohl sie inzwischen bemerkenswerte Fähigkeiten aufwiesen. Die Systeme hätten weder ein Bewusstsein von ihrem Selbst, noch eine eigene Persönlichkeit oder einen eigenen Willen. Die Beschwerdekammer hatte sodann die Frage zu klären, ob Art. 81 EPÜ und die Regel 19 der AO EPÜ eingehalten werden, wenn die Anmelder jemanden als Erfinder:in angeben, der oder die keine natürliche Person ist. In einer vorläufigen Einschätzung vom 21. Juni 2021 [3] hielt die Beschwerdekammer des EPA fest, dass der in der Patentanmeldung benannte Erfinder eine rechtsfähige Person sein muss. Der Entscheid der Beschwerdekammer des EPA in der Sache J 8/20 wurde am 6. Juli 2022 veröffentlicht. Darin wird bestätigt, dass nach dem EPÜ ein in einer Patentanmeldung benannter Erfinder ein Mensch sein muss.
[1] EPA [2020], EP 18 275 163 & EP 18 275 174 (27. Januar 2020) (Entscheidungsgründe).
[2] S. Comments by the President of the EPO, Zeichen RJ/N35111-EP1 in Beschwerde Nr. J0009/20-3.1.01.
[3] Communication of the Board of Appeal pursuant to Article 15(1) of the Rules of Procedure of the Boards of Appeal, Zeichen RJ/N35111-EP1 in Beschwerde Nr. J0009/20-3.1.01.
Grossbritannien
In Grossbritannien stellte Stephen Thaler ebenfalls zwei Patentanträge. Das UK Intellectual Property Office (UKIPO) wies ihn darauf hin, eine Maschine könne nicht als Erfinder:in eingetragen werden. Entsprechend müsse Thaler darlegen, wie er das Recht (von der Erfinder:in) erhalten habe. Nachdem man auch in einer mündlichen Verhandlung zu keinem Ergebnis kam, lehnte das UKIPO letztlich den Antrag ab. [1] Massgeblich war insbesondere der Wortlaut der Sec. 7 und 13 des Patent Act sowie Rule 10 der Patent Rules. Während in Sec. 7(3) der Begriff des Erfinders bzw. der Erfinderin umschrieben wird («In this Act ‘inventor’ in relation to an invention means the actual deviser of the invention»), beschreibt Sec. 13 das Recht des Erfinders bzw. der Erfinderin auf Namensnennung in der veröffentlichten Patentanmeldung. Sind Anmelder:in und Erfinder:in nicht dieselbe Person, muss der oder die Anmelder:in erklären, woraus er oder sie das Recht auf die Erteilung eines Patents herleitet. In Rule 10(3) und 10(4) wird der Zeitraum (16 Monate) zum Einreichen der notwendigen Erklärungen festgelegt. Dem UKIPO zufolge sei der Wortlaut der Bestimmungen weitestgehend eindeutig, auch wenn es an entsprechenden Rechtsfällen weiterhin fehle.
Thaler wendete sich gegen diese Entscheidung, woraufhin am 21. September 2020 ein Urteil des England & Wales High Court erging. [2] Anders als der Eastern District of Virginia in den USA anerkannte Richter Marcus Smith in seiner Entscheidung durchaus, dass DABUS die Erfindung getätigt hatte. Er führte jedoch aus, selbst wenn man eine KI als Erfinder:in anerkenne, gelinge es nicht, den Übergang von Rechten an dieser Erfindung an Thaler darzulegen.
Nach einer von Thaler ergriffenen Beschwerde und einer Anhörung im Sommer 2021, wurde der Entscheid vom Court of Appeal (Civil Division) des Royal Court of Justice am 21. September 2021 im Wesentlichen bestätigt. [3] Von den Richter:innen wurde mit Bezug auf Sec. 13, Subsec. 1 des Patent Act darauf hingewiesen, dieser setze den Art. 4ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des geistigen Eigentums von 1883 (PVÜ) um. Demnach wird den Erfinder:innen oder den Miterfinder:innen ein Recht zuteil, wobei es sich um ein Persönlichkeitsrecht handle. Da nur Personen Rechte haben könnten, folge daraus, dass Erfinder:innen Personen sein müssen. Eine Klage vor dem Supreme Court erscheint angesichts der bisherigen Strategie Thalers wahrscheinlich. Ob eine solche angenommen würde, ist jedoch unklar. Gleichzeitig deutete das UKIPO an, dass – angeregt durch das Verfahren – einige Gesetzesanpassungen vorgenommen werden könnten.
Am 28. Juni 2022 veröffentlichte das UKIPO das Ergebnis eines im Herbst 2021 begonnenen Konsultationsprozesses, der (unter anderem) die Schutzfähigkeit von KI-Erfindungen thematisiert. [4] Darin kommt die Behörde zum Schluss, es drängten sich gegenwärtig keine Änderungen am Recht auf, was die Erfindereigenschaft einer KI betrifft. Die Mehrheit der Befragten habe in der Konsultation die Ansicht vertreten, KI sei noch nicht genügend ausreichend entwickelt, um ohne menschliches Zutun erfinderisch tätig zu werden. Zum gegenwärtigen Stand der Technik sei KI nur ein assistierendes Werkzeug. Auch solle die zentrale Rolle des Immaterialgüterrechts in der Förderung der menschlichen Kreativität erhalten bleiben. Die meisten Befragten sprachen sich ausserdem gegen eine gesetzliche Änderung aus, da eine solche international harmonisiert erfolgen müsste und Grossbritannien keinen Alleingang wagen sollte. Das UKIPO äussert sich im Konsultationsergebnis besorgt darüber, dass das von Thaler angestrengte Verfahren dahin gehend missverstanden werden könnte, dass KI-generierte Erfindungen in Grossbritannien keinen Schutz erhalten. Dem sei nicht so; es müsse bloss eine natürliche Person als Erfinder:in genannt werden.
[1] Stephen L Thaler [2020] UKIPO – BL O/741/19 (4. Dezember 2019).
[2] Thaler v Comptroller-General [2020] High Court of Justice – Business and Property Courts of England and Wales – Patents Court (ChD) Appeal No. CH-2019-000339 (21. September 2020).
[3] Patent applications GB 1816909.4 & GB 1818161.0 [2021] EWCA Civ 1374 Case No: A3/2020/1851 (21. September 2021).
[4] Artificial Intelligence and Intellectual Property: copyright and patents: Government response to consultation, Consultation outcome, Updated 28 June 2022.
Australien
Diesen grundsätzlich ablehnenden Entscheidungen steht ein Urteil vom 30. Juli 2021 aus Australien gegenüber. In Stephen Thaler v Commissioner of Patents entschied das Bundesgericht, dass nicht-humane Erfinder:innen dem Begriff des Erfinders im australischen Recht nicht entgegenstehen. [1] Doch auch in Australien hatte der australische Deputy Commissioner of Patents die Patentanmeldung [2] zunächst mit dem Hinweis abgelehnt, es sei kein menschlicher Erfinder angegeben worden. Der Commissioner vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass dem Begriff des Erfinders etwas Menschliches inhärent sei: «...the human quality of ingenuity that resides in the notion of invention». Dieser Einfallsreichtum läge bei einem KI-System, das Berechnungen vornimmt, nicht vor. [3]
Auch hiergegen wehrte sich Thaler und argumentierte, der Begriff des Erfinders im australischen Patent Act umfasse KI Systeme. Anders als die Vorinstanz kam Justice Jonathan Beach des Federal Court of Australia (FCA) am 30. Juli 2021 zum Schluss, eine KI könne Erfinder:in sein [4]. Unbestritten bleibe dagegen, dass nur natürliche oder juristische Personen Rechteinhaber:innen sein könnten [5]. Das Gericht stützt sich bei der Auslegung nicht primär auf den Wortlaut des Gesetzes, sondern vor allem auf dessen Zweckbestimmung. In diesem Zusammenhang beschreibt Einzelrichter Justice Beach zahlreiche Vorteile des Einsatzes von KI, u.a. in der pharmazeutischen Forschung. Im Ergebnis wurde der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und zur Neubeurteilung an diese zurückgewiesen. Eine Auseinandersetzung mit dem internationalen Recht findet insoweit statt, als der Entscheid auf den Patent Cooperation Treaty (PCT) Bezug nimmt.
Am 30. August 2021 wurde bekanntgegeben, dass der Australian Commissioner of Patents am 27. August 2021 beim Victoria Registry des FCA gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt hat. [6] Am 13. April 2022 liess ein Gremium aus fünf Richtern des FCA diese Berufung zu [7]. Die Richter:innen stellen fest, dass nur eine natürliche Person Erfinder:in im Sinne des Patentgesetzes und der Verordnungen sein kann. Ryan Abbott kündigte bereits an eine Berufung beim High Court einzulegen. Erfolgreiche Anträge auf Berufung beim High Court sind jedoch relativ selten, zumal dafür eine rechtliche Frage von allgemeiner Bedeutung oder eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses vorliegen muss.
[1] Thaler v Commissioner of Patents [2021] FCA 879 (30. Juli 2021).
[2] AU2019363177.
[3] Stephen L. Thaler [2021] APO 5, Australian Patent Office (9. Februar 2021).
[4] Thaler v Commissioner of Patents (Fn. 15), Rn. 10 ff.
[5] Thaler v Commissioner of Patents (Fn. 15), Rn. 12.
[6] Australian Government, IP Australia, Commissioner's Update, 30. August 2021.
[7] Commissioner of Patents v Thaler [2022] FCAFC 62 (13. April 2022).
Südafrika
Als bisher einzige Behörde hat bislang die Companies and Intellectual Property Commission (CIPC) in Südafrika ein Patent erteilt, in dem die KI als Erfinder:in eingetragen wurde. [1] Die Grundlage für diese Entscheidung bildete ein Antrag nach Sec. 25 ff. des südafrikanischen Patent Act von 1978. Im Patent Act wird jedoch der Begriff der Erfinderin oder des Erfinders nicht definiert. Vielmehr legt Sec. 27(1) fest, dass «an inventor or any other person acquiring from him the right to apply» ein Patent anmelden kann. In Sec. 30(1) werden sodann Festlegungen zur Form der Patentanmeldung mitsamt einer vorläufigen oder vollständigen Beschreibung, zur Entrichtung einer Gebühr und zum Nachweis einer Zustelladresse in Südafrika getroffen. Sofern die anmeldende Person nicht Erfinder:in ist, wird zwar gemäss Sec. 30(4) ein Nachweis zur Rechtsinhaberschaft oder Anmeldeberechtigung verlangt, jedoch enthält das Gesetz keine vertiefenden Hinweise zur Art des Nachweises. Regulation 22(1)(d) der Patent Regulations legt jedoch fest, dass die Anmeldung per Formblatt P1 einzureichen ist und die mögliche Abtretung über ein den Registrator zufriedenstellenden Nachweis erbracht werden muss.[2] Offensichtlich reicht die Prüfung der Patentanmeldungen in Südafrika jedoch nicht so weit, dass die Erfindereigenschaft von KI thematisiert worden wäre. [3] Bei der Formalprüfung scheint bloss geprüft zu werden, ob eine Erfinderin oder ein Erfinder genannt wird, aber nicht wer. Das nun erteilte Patent beruht auf dem PCT, wobei diese Anmeldungen in den 43A–43F Patent Act geregelt werden.
[1] South African Patent Journal [2021] Vol. 54 / No. 7 (28. Juli 2021), S. 255.
[2] Dazu und m.w.H. Chijioke Okorie Artificial Intelligence system as inventor in South African patent application: The case of DABUS.
[3] Daria Kim/Josef Drexl/Reto M. Hilty/Peter R. Slowinsky, Artificial Intelligence Systems as Inventors? A Position Statement of 7 September 2021 in view of the evolving case-law worldwide, Max Planck Institute for Innovation and Competition, September 7, 2021.
Dazugehörige Publikationen: